Finanzen
Gebühren & Steuern

Grundsteuer A bzw. B (sh. auch unten):
Hebesatz 450 % (bis 2024: 400%)
Gewerbesteuer:
Hebesatz 360% (seit 2013)
Hundesteuer:
80,00 € je Hund, Kampfhund 640,00 € (seit 1.1.2025)
Wasser- und Abwassergebühren (seit 01.01.2024):
Wasser, je m³:
Schmutzwasser, je m³:
Niederschlagswasser,
je qm bebauter / befestigter Fläche:
1,98 € netto / 2,12 € brutto (inkl. 7 % Ust.)
3,02 €
0,61 €
Alles Rund um den Hund - Infos, Formulare und Anträge
Nachstehend finden Sie Formulare und Anträge zum Thema Hundehaltung:
Alle Infos Rund um den Hund in Ebersberg ab 2025
Informationen zu den Wasser- und Abwassergebühren
Wer schuldet die Gebühren?
Schuldner der Gebühren sind grundsätzlich die Eigentümer eines Grundstücks. Betrifft es ein ganzes Haus rechnen wir auch mit dem Mieter ab. Bei Eigentümer-/Mieterwechsel teilen Sie uns bitte den Wasserzählerstand bei Übergabe mit. Bitte melden Sie ggf. auch die Müllabfuhr ab.
Welche Mengen werden der Wasser- bzw. Schmutzwassergebühr zugrunde gelegt?
Als Verbrauch wird bei Berechnung der Wasser- als auch der Schmutzwassergebühr grundsätzlich die durch den Wasserzähler festgehaltene Frischwassermenge zugrunde gelegt; es werden keine Grundgebühren erhoben. Falls keine Ablesung möglich war oder Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Zählers bestehen, wird der Verbrauch von uns geschätzt. Tritt ein ungewollter Mehrverbrauch auf (z.B. rinnende Toilettenspülung, defektes Heizungsventil oder Rohrbruch im Haus), so wird grundsätzlich auch dieser Verbrauch mit abgerechnet.
Gartengießwasser bzw.
Abzug von der Einleitungsmenge bei der Schmutzwassergebühr
Von der Einleitungsmenge in den Kanal können nur solche Mengen abgezogen werden, die nachweislich nicht in den Kanal gelangt sind (z.B. Gartengießwasser; jedoch kein hauswirtschaftlich genutztes Wasser). Der Nachweis ist durch Sie z.B. durch einen Zähler zu erbringen.
Antrag auf Abzug von den Kanalgebühren gem. § 10 Abs. 2 BGS-EWS (Gartengießwasser)
Unsere Empfehlung: Verbrauch überwachen
Wir empfehlen Ihnen zur Überwachung Ihres Verbrauches und zur Vermeidung von ungewollten Wasserverlusten Ihren Wasserzählerstand in regelmäßigen Abständen, am besten monatlich selbst abzulesen und zu vergleichen. Insbesondere dürfte sich das Rädchen des Wasserzählers nicht bewegen, wenn sämtliche Verbrauchstellen geschlossen sind. Sollte dies dennoch der Fall sein, ist von einem Defekt Ihrer Wasserversorgung / Wasserrohrbruch o.ä. auszugehen. Dieser ist umgehend zu beseitigen. Bitte beauftragen Sie einen Fachbetrieb mit Aufspürung und Reparatur des Defektes und teilen Sie uns den Schaden mit. Unserer Erfahrung nach sind die meisten unerklärlichen Wasserverluste auf ein defektes Überdruckventil bei der Heizung / Warmwasserbereitung zurückzuführen. Ein weiterer Anhaltspunkt ist ein durchschnittlicher Pro-Kopf-Verbrauch von 30-45 m³/Jahr bzw. 80-120 m³/Jahr für einen 2-4-Personen-Haushalt, der jedoch je nach persönlichem Verbrauchsverhalten stark davon nach unten wie oben abweichen kann. Näheres im Flyer „Wasser sparen“
Niederschlagswassergebühr
Von der Niederschlagswassergebühr (§ 11 BGS-EWS) sind alle Grundstücke betroffen, aus deren bebauten und befestigten Flächen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird bzw. abfließt: Vermutete bebaute und befestigte Fläche mit Kanaleinleitung = Grundstücksfläche x Gebietsabflussbeiwert (GAB). Der GAB stellt das durchschnittliche Verhältnis der Grundstücksfläche zur bebauten / befestigten Fläche im Gebiet dar. Eine Berechnung nach der tatsächlichen Fläche mit Kanalanschluss kann erfolgen, wenn diese um mindestens 20 % von der vermuteten Fläche abweicht. Sickeranlagen mit Überlauf in den Kanal führen zu einer Reduzierung der abgerechneten Fläche (25m² je m³ Rückhaltevolumen); nicht jedoch Gartenwassertonnen.
Hier finden Sie nähere Informationen (Flyer Niederschlagswassergebühr)
Antrag auf Berechnung der Niederschlagswassergebühr auf Grundlage der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche bzw. unter Anrechnung von Zisternen-/Sickeranlagen:
Antrag auf Anrechnung von Versickerungs- bzw. Sammelanlagen
rauchen Sie eine große Menge von Wasser auf einmal, z.B. zum Befüllen Ihres Pools, nutzen Sie bitte diesen Antrag. Antrag auf Sonderwasserversorgung (z.B. zur Poolbefüllung)
Für Bauherren: Antrag auf Bauwasser / Antrag auf Einbau eines Wasserzählers
Informationen zur Wasserversorgung und -qualität bzw. zur Entwässerungsanlage
Grundsteuer

Grundsteuerreform 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die bisherige Grundsteuer aufgrund veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist und deshalb ab 01.01.2025 nicht mehr erhoben werden darf. Der Bund (2019) und das Land Bayern (2021) haben daraufhin neue Grundsteuergesetze erlassen. In Bayern ist nun ein wertunabhängiges Flächenmodell Grundlage für die Berechnung der Grundsteuermessbeträge. Da der Grundsteuermessbetrag völlig anders berechnet wird als bisher und gleichzeitig Alt- und Neubauten gleich bewertet werden, liegt eine mitunter auch massive Herabsetzung oder Erhöhung in der Natur der Sache.
Weitere allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform stehen auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Steuern bereit: www.grundsteuer.bayern.de
Wie berechnet sich die Grundsteuer?
Das Finanzamt legt im Grundsteuermessbescheid fest, wer für welchen Grundbesitz und Veranlagungsjahr die Grundsteuer schuldet und setzt den Grundsteuermessbetrag durch Bescheid an den Steuerpflichtigen fest. Die Gemeinde wird darüber informiert und ist an die Festsetzungen gebunden.
Die zu zahlende Grundsteuer berechnet sich durch die Multiplikation des vom Finanzamt festgestellten Messbetrags und des gemeindlichen Hebesatzes:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = jährliche Grundsteuer
Beispiel: 80,00 EUR x 450% = 360,00 EUR
Die Stadt fordert die Grundsteuer durch Bescheid an den Steuerpflichten an. Dieser Bescheid gilt so lange, bis er aufgehoben oder geändert wird.
Wer ist für welchen Zeitraum grundsteuerpflichtig?
Grundsteuerpflichtig für das ganze Kalenderjahr sind die Eigentümer eines Grundstücks am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Bei einem unterjährigen Eigentümerwechsel wirkt sich das im Steuerschuldverhältnis also erst im darauffolgenden Jahr aus. Die entsprechende Bearbeitung kann sich beim Finanzamt über Monate hinziehen, da der Vorgang zunächst in der Grunderwerbsteuerstelle bearbeitet wird. Gegebenenfalls fragen Sie bei der Bewertungsstelle im Finanzamt nach. Die Stadt kann die Grundsteuer erst dann auf den neuen Eigentümer umschreiben, wenn das Finanzamt den neuen Grundsteuermessbescheid mit der Zurechnungsfortschreibung erstellt hat. Bis dahin ist der bisherige Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet und kann sich je nach Vertragskonstellation diese ab Eigentumsübergang vom neuen Eigentümer einfordern.
An wen muss ich mich wenden, wenn der Messbetrag offensichtlich nicht korrekt ist?
Sollten die Messbeträge nicht korrekt sein, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Ebersberg, da dies für die Ermittlung der Messbeträge zuständig ist.
Wenn Sie gegen die Festsetzungen des Finanzamts zur Grundsteuer Einspruch einlegen oder Änderungsanträge stellen wollen, bittet das Finanzamt darum, nachfolgendes Formular zu verwenden: Vordruck Einspruch gegen die neue Grundsteuer
Die Stadt Ebersberg hat auf die festgelegten Messbeträge keinen Einfluss und hat die Grundsteuer entsprechend der übermittelten Daten festzusetzen.
Welcher Hebesatz gilt?
Stand Juli 2025 gehen noch immer für ca. 10% der Grundstücke die Berechnung der Grundsteuermessbeträge ab. Diese geschätzt wäre für 2025 ein Hebesatz von 407,6% insgesamt aufkommensneutral gegenüber dem Grundsteueraufkommen 2024. Der Stadtrat hat deshalb am 17.12.2024 zunächst einen Hebesatz von 407,6% beschlossen. Im Zuge der Aufstellung des Haushalts 2025 und zur Deckung des Finanzbedarfs trotz aller möglichen Einsparmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt hat der Stadtrat am 29.04.2025 die Anhebung der Grundsteuer-Hebesätze auf 450 % beschlossen (§25 Abs. 3 GrStG).
Hebesatz Grundsteuer A bzw. B: 2024: 400 % => 2025: 450 %
(A=Forst- und Landwirtschaft / B=Sonstige)
Die Hebesatz-Satzung kann in der Kämmerei eingesehen werden.
Müllgebühren ab 2025
Nach drei Jahren mussten zum 01.01.2025 die Gebühren der Abfallbeseitigung neu kalkuliert werden. Die Gebühren dürfen nur dafür verwendet werden und müssen die Kosten im Abfallsektor decken. Es dürfen nicht mehr aber auch nicht weniger Gebühren erhoben werden, als Kosten für die Abfallbeseitigung anfallen (Art. 8 Abs. 2 KAG). Überschüsse bzw. Defizite aus dem vorgehenden Kalkulationszeitraum werden im nächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen.
Die Gebühren steigen insbesondere deshalb um ca. 23% an, da der Landkreis zum 1.1.2025 die Entsorgungsumlage für Hausmüll und die Gebühr für die Sperrmüllanlieferung am Entsorgungszentrum deutlich erhöht hat. Für die Entsorgung des Hausmülls muss die Stadt nun 524 € pro Gewichtstonne (statt bisher 254 € / Tonne) an den Landkreis abführen. Für Sperrmüll, der vom Wertstoffhof am Entsorgungszentrum angeliefert wird, sind künftig 267 € / Tonne statt bisher 170 € / Tonne fällig. Der Landkreis begründet dies mit Mehrkosten für die Müllverbrennung (Erhöhung der CO2-Abgabe und neu anfallende Mehrwertsteuer) sowie Kostensteigerungen beim Transport und bei der Bioabfallverwertung.
Vergleich der Gebühren je 40 l Restmüllvolumen:
Bei Nutzung einer Komposttonne: bisher jährlich 131,40 € / mtl. 10,95 € ab 01.01.2025 jährlich 162,00 € / mtl. 13,50 €
Bei Kompostierung aller Bio-Abf.: bisher jährlich 115,20 € / mtl. 9,60 € ab 01.01.2025 jährlich 141,60 € / mtl. 11,80 €
Hier finden sie die Müllabfuhrgebühren ab 01.01.2025! mit weitern Informationen zur Müllabfuhr.
Die Leerungsgebühr bemisst sich nach der Größe der Restmülltonne.
Falls Sie eine Komposttonne nutzen, darf das bereitgestellte Komposttonnenvolumen nicht höher sein als das Volumen der Restmülltonne. Ausnahme: Zu einer 40 l oder 80 l Restmülltonne darf auch eine 120 l Komposttonne bereitgestellt werden.
Für zusätzliches Komposttonnenvolumen werden je 40 Liter eine Gebühr von jährlich 58,80 € bzw. monatlich 4,90 € erhoben.
Sie können auch mit einem oder auch zwei Nachbarn gemeinsam eine Tonne nutzen. Dies muss uns schriftlich von allen Beteiligten gemeldet werden. In diesem Fall ist ein Nutzer gegenüber uns zahlungspflichtig und fordert von den Nachbarn den jeweiligen Anteil.
Die Müllabfuhr kann grundsätzlich nur zum nächsten Monatsersten an-, ab- bzw. umgemeldet werden. Dazu genügt es, die Tonne(n) am Wertstoffhof abzuholen bzw. nach der letzten Leerung im Monat zurückzugeben. Der Vorgang wird dort protokolliert und an das Rathaus zur weiteren Verarbeitung weitergeleitet. Sollen eigene Tonnen oder eine gemeinsame Tonnennutzung mit dem Nachbarn an- oder abgemeldet werden, setzen Sie sich bitte mit dem Steueramt in Verbindung. Für Tonnen, die bei der Rückgabe nicht oder nicht ausreichend ausgewaschen sind, wird am Wertstoffhof eine Reinigungspauschale in Höhe von 7,50 € je Tonne erhoben.
Die Komposttonne wird aus hygienischen Gründen in der Regel von Juni bis September jede Woche, ansonsten wie die Restmülltonne alle 14 Tage, abwechselnd mit der Restmülltonne, geleert. Die genauen Leerungszeiten sowie Feiertagsregelungen entnehmen Sie bitte dem Abfuhrkalender bzw. monatlich dem Stadtmagazin.
Die Tonnen stellen Sie bitte bis spätestens 5:30 Uhr am jeweiligen Leerungstag am nächsten vom Müllfahrzeug erreichbaren Straßenrand zur Leerung bereit. Nicht geleerte Tonnen melden Sie bitte umgehend unserem Steueramt (s.u.). Wir werden dann so weit möglich eine Nachleerung veranlassen oder Ihnen eine andere Lösung anbieten (Nachleerungen sind nur in der jeweiligen Leerungswoche möglich).
Haben Sie vorübergehend mehr Abfälle, so können Sie im Bürgerbüro folgende Säcke mit einem speziellen Aufdruck erwerben, die Sie am Leerungstag verschlossen und max. 15 kg schwer neben der entsprechenden Tonne zur Mitnahme bereitstellen: Restmüllsack 10,00 € / Stück bzw. Kompostsack 3,50 € / Stück. Nur diese Säcke werden von der Müllabfuhr mitgenommen.
Haushalte mit Kleinkindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr erhalten zur Entsorgung der Windeln gegen Vorlage eines Berechtigungsscheins (kann im Steueramt beantragt werden) eine Ermäßigung auf die Gebühr für Restmüllsäcke von 2,50 €/St. (max. 2 Säcke/Monat). Alternativ kann im Steueramt beantragt werden, dass sich die Müllgebühr je Monat um 5,00 € ermäßigt, sofern mindestens eine 80 l Restmülltonne angemeldet ist. Entsprechendes gilt gegen Nachweis auch für Personen mit einem Krankheitsbild, das den Gebrauch von Windeln erforderlich macht.
Weitere Informationen zur Abfallvermeidung, Wertstoffsammlung als auch den aktuellen Abfuhrkalender finden Sie unter https://www.ebersberg.de
Kontakt Steueramt
Frau Gruber / Frau Vrabac
Tel. 08092/8255-47 oder -48
EMail: steueramt(at)ebersberg.de
Bürgerbüro
Für die Themen
Rathaus & Service
nutzen Sie bitte den Kontakt links.
Haben Sie ein anderes Anliegen?