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Infos und Online-Formulare für das Meldewesen

Kontakt
Kontakt

Bei Fragen steht Ihnen das Bürgerbüro gerne zu den normalen Öffnungszeiten - auch telefonisch - zur Verfügung.

Anmeldung Haupt- oder Nebenwohnung(Zuzug), Umzug, Eigentumswechsel

Anmeldung Hauptwohnung oder Nebenwohnung  (Voranmeldung und Erstellung Formular, im Bürgerbüro bitte unbedingt Wohnungsgeberbescheinigung vorlegen)

Abmeldung Nebenwohnsitz

Umzug innerhalb Ebersbergs (Voranmeldung und Erstellung Formular, bitte unbedingt Wohnungsgeberbescheinigung vorlegen)

Statuswechsel (Wechsel von Haupt- in Nebenwohnung)

Abmeldung ins Ausland

Auskunft aus dem Melderegister

Lebensbescheinigung

"Spezielle" Version der Melde- oder Aufenthaltsbescheinigung, sie wird überwiegend von Renten- oder Pensionsanstalten - oft von ausländischen Zahlungsträgern - oder von privaten Unternehmen bei Gewährung von Betriebs- oder Zusatzrenten etc. verlangt und ist dann in der Regel gebührenfrei.

Für eine kostenlose Version besuchen Sie uns bitte im Bürgerbüro.

Gebührenpflichtige "Aufenthaltsbescheinigung" kann auf Bürgerbüro-Online beantragt werden.

Übermittlungssperre


Voraussetzungen

Das Bundesmeldegesetz (BMG) sieht die Möglichkeit der Eintragung einer Übermittlungssperre in folgenden Fällen vor:
 

  1. Auskünfte an öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften:
    Die Meldebehörden übermitteln öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die Daten ihrer Mitglieder. Von Familienangehörigen eines Kirchenmitglieds, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde einige Grunddaten. Familienangehörige sind in diesem Fall die Ehepartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Als betroffenes Familienmitglied können Sie eine Übermittlungssperre beantragen und so die Weitergabe Ihrer Daten unterbinden. Bei Anträgen für minderjährige Kinder ist die schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten erforderlich. Soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden, gilt dieses Widerspruchsrecht nicht.

     

  2. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen:
    An Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und deren Bewerber sowie an Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen erteilt werden. Die Auskunft enthält den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen gilt auch für den anderen Ehegatten. Ein Widerruf dieses Widerspruchs kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen.

     

  3. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen:
    Im Zeitraum von sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene dürfen einfache Melderegisterauskünfte über Wahlberechtigte (nach dem Lebensalter zusammengesetzte Zielgruppen) erteilt werden. Die Auskunft enthält Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.

     

  4. Auskünfte an Adressbuchverlage:
    Das Meldegesetz erlaubt eine Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift von Einwohnern, die mindestens 18 Jahre alt sind. Dieser Auskunft können Sie widersprechen.

     

  5. Auskünfte an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr:
    Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr jeweils zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden. Dieser Auskunft können Sie widersprechen.

     

    Weitere Infos

     

  • weitere Informationen und Ausführungen

        Erläuterungen zu Übermittlungssperren

 

  • Benötigte Unterlagen

       Online-Antrag oder ausgefülltes Formular „Übermittlungssperre“

 

  • Gebührenrahmen

        gebührenfrei

 

  • Rechtliche Grundlagen

       § 42 Abs. 3 BMG, § 50 Abs. 2 und 5 BMG, § 50 Abs. 1 und 5 BMG, § 50 Abs. 3 und 5 BMG, § 36 Abs. 2 BMG

 

  • öffentliche Bekanntmachung

        Bekanntmachung vom 27.10.2025

 

Wohnungsgeberbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung 

Der Meldepflichtige muss bei jeder An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorlegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. 

Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. 

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Kontakt

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Bürgerbüro
 

Telefon: 08092/8255-0 (Zentrale)
Fax: 08092/8255-9092
E-Mail: buergerbuero@ebersberg.de

Öffnungszeiten des Bürgerbüros

Kontakt
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Do. auch 14.00 - 18.00 Uhr