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Anträge für Veranstaltungen

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Planungen für eine Veranstaltung

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Veranstalter öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen sind verpflichtet, solche rechtzeitig der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Damit soll der Ortsbehörde die Möglichkeit gegeben werden, begleitende Maßnahmen vorzubereiten und mit genug Vorlaufzeit einzuleiten. Sofern diese Veranstaltungsanzeige nicht zumindest eine Woche vor dem Veranstaltungstermin veranlasst wird, tritt die Genehmigungspflicht mit gebührenpflichtigem Erlaubnisbescheid ein. 

Soweit für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung notwendig, werden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Auflagen erteilt; im Wesentlichen zu Punkten wie Veranstaltungsbeginn und -ende, Ausschank und Speisenabgabe, Toiletten, Ordnungsdienst, Brandschutz, Rettungswege, Erste Hilfe, Höchstbesucherzahl, Technische Einrichtungen, Musikdarbietungen, Laser und Pyrotechnik, Parkplätze, Plakatierung, Versicherungen etc. 

Auch private Veranstaltungen können unter Umständen der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Betreuung bedürfen. In Zweifelsfällen ist es ratsam, eine Veranstaltung auf jeden Fall anzuzeigen oder die Sachlage rechtzeitig vorab in einem Gespräch abzuklären. 

Da im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen in der Regel auch Speisen und Getränke abgegeben werden, sollte bedacht werden, dass neben der Veranstaltungsanzeige auch ein Antrag nach § 12 GastG zur Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes zu stellen wäre.

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Bürgerbüro
 

Telefon: 08092/8255-0 (Zentrale)
Fax: 08092/8255-9092
E-Mail: buergerbuero@ebersberg.de

Öffnungszeiten des Bürgerbüros

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Do. auch 14.00 - 18.00 Uhr