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Allgemeines

Für den Beginn, die Änderung oder die Beendigung einer gewerblichen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeit im so genannten stehenden Gewerbe - vorhanden sein müssen also zum Beispiel ein Ladengeschäft, Büro, Werkstatt oder auch die entsprechenden Einrichtungen in einer Wohnung - ist nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) eine Gewerbeanzeige an die zuständige Behörde gesetzlich vorgeschrieben.
Zuständig ist jeweils die Gemeindebehörde, in deren Bereich sich die Betriebsstätte befindet. Anzuzeigen sind:
•der Beginn einer gewerblichen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeit (Gewerbeanmeldung - Formular GewA1), wozu auch die Verlegung einer Betriebsstätte aus einem anderen Ort zählt -
•Änderungen wie der Wechsel oder die Erweiterung der Tätigkeit und die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des Zuständigkeitsbereiches (Gewerbeummeldung - Formular GewA3)
•die Beendigung der gewerblichen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeit oder die Verlegung einer Betriebsstätte in eine andere Gemeinde (Gewerbeabmeldung - GewA2)

Anmeldungen für Hotel- und Gaststättenbetriebe

Bei der Übernahme oder Eröffnung eines Hotel- und Gaststättenbetriebes ist neben der Anzeige der gewerblich selbstständigen Tätigkeit nach § 14 GewO (näheres unter Allgemeines) auch eine Erlaubnis (§ 2 Gaststättengesetz - GastG) zu beantragen, die personen- und raumbezogen sowie auf die Art des Gaststättenbetriebes abgestellt ist.
Erlaubnisbehörde für den Bereich der Stadt Ebersberg ist die Kreisbehörde Landratsamt Ebersberg
Eichthalstr. 5
85560 Ebersberg
08092/823-0

Anmeldung anderer Gewerbebetriebe

Grundsätzlich besteht hierzulande Gewerbefreiheit. Der Betrieb eines Gewerbes ist somit jedermann gestattet, soweit nicht die Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen oder Beschränkungen vorschreibt oder zulässt. In der Regel ist damit die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO ausreichend (siehe Allgemeines). Nicht durch die Gewerbeordnung abgedeckt ist die baunutzungsrechtliche Frage der vorgesehenen Betriebsstätte. Zusätzlich zu einer gewerblichen Erlaubnis bedürfen neben Gaststätten zum Beispiel die Vermittlung von Immobilien oder die Ausübungen bestimmter Handwerke eine besondere Erlaubnis.

Veranstaltungsanmeldungen

Veranstalter öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen sind verpflichtet, solche rechtzeitig der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Damit soll der Ortsbehörde die Möglichkeit gegeben werden, begleitende Maßnahmen vorzubereiten und mit genug Vorlaufzeit einzuleiten. Sofern diese Veranstaltungsanzeige nicht zumindest eine Woche vor dem Veranstaltungstermin veranlasst wird, tritt die Genehmigungspflicht mit gebührenpflichtigem Erlaubnisbescheid ein.
Soweit für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung notwendig, werden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Auflagen erteilt; im Wesentlichen zu Punkten wie Veranstaltungsbeginn und -ende, Ausschank und Speisenabgabe, Toiletten, Ordnungsdienst, Brandschutz, Rettungswege, Erste Hilfe, Höchstbesucherzahl, Technische Einrichtungen, Musikdarbietungen, Laser und Pyrotechnik, Parkplätze, Plakatierung, Versicherungen etc.
Auch private Veranstaltungen können unter Umständen der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Betreuung bedürfen. In Zweifelsfällen ist es ratsam, eine Veranstaltung auf jeden Fall anzuzeigen oder die Sachlage rechtzeitig vorab in einem Gespräch abzuklären. Da im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen in der Regel auch Speisen und Getränke abgegeben werden, sollte bedacht werden, dass neben der Veranstaltungsanzeige auch ein Antrag nach § 12 GastG zur Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes zu stellen wäre.

Gewerberegisterauskünfte

Die Gewerbekartei ist kein öffentliches Register. Die Veröffentlichung der so genannten Grunddaten (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) beziehungsweise auch die Weitergabe dieser Daten an Dritte, wie zum Beispiel Privatpersonen oder Rechtsanwälte, ist in der Gewerbeordnung (§ 14 Abs. 6 Satz 2) ausdrücklich vorgesehen. Entsprechende Gewerberegisterauskünfte sind gebührenpflichtig (12,50 €).
Werden Anfragen über mehrere Gewerbebetriebe zugleich gestellt, so fällt für jede weitere Auskunft eine Gebühr in Höhe von 5 € an. Auskünfte werden ausschließlich aus dem Gewerberegister erteilt. Bei Missachtung der Anzeigepflicht nach § 14 GewO können die Meldungen im Gewerberegister im Einzelfall nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.

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