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Informationen aus dem Bürgerbüro (Meldeamt)

Melderegisterauskünfte:
Melderegisterauskünfte sind gegen Gebühr (10 €) grundsätzlich auch an Dritte (Rechtsanwälte, Inkasso-Büros, Firmen etc.) möglich. Bei Missachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht überein. Die Meldebehörde gibt aber nur Auskunft über die Meldeverhältnisse. Für die Ermittlung der tatsächlichen Wohnverhältnisse (keine Aufgabe der Meldebehörde) empfehlen wir die Einschaltung von privaten Einrichtungen wie Detekteien oder Auskunfteien.

Führungszeugnis/Gewerbezentralregisterauskunft:
In der Regel ist der Antrag persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen. Möglich ist daneben der schriftliche Antrag, der folgendes enthalten muss:
  • Familienname, Vorname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit, gemeldete Anschrift, Geburtsname der Mutter
  • Verwaltungsgebühr in Höhe von 13 €
  • bei verlangter Belegart "O" ("9") Verwendungszweck und Anschrift der anfordernden Behörde, sonst Belegart "N" ("1")

Lohnsteuerkarten
Der Antrag auf Ausstellung einer Lohnsteuerkarte kann persönlich, schriftlich oder fernmündlich gestellt werden. Eine Änderung der Lohnsteuerkarte oder die Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte (Verwaltungsgebühr 5 €) kann persönlich oder schriftlich (bei Änderung unter Beifügung der ausgestellten Lohnsteuerkarten) gestellt werden. Ausstellung und/oder Änderung von Lohnsteuerkarten für abgelaufene Kalenderjahre ist nicht möglich.
Stichtag für die Zuständigkeit ist der (gemeldete) Hauptwohnsitz am 20. September (z. B. 2009 für die Lohnsteuerkarte 2010).

Melderechtliche Bescheinigung:
Melde-, Aufenthalts- oder Lebensbescheinigungen können persönlich oder schriftlich beantragt werden. An Verwaltungsgebühren werden 5 € fällig. In Ausnahmefällen, etwa für Rentenzwecke, sind diese Bescheinigungen gebührenfrei.


Beglaubigung von Schriftstücken/Unterschriftsbeglaubigung:
Zur amtlichen Bescheinigung über die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original oder der Unterschrift auf einem Schriftstück sind das Original-Schriftstück und/oder der Personalausweis/Reisepass vorzulegen. Die Verwaltungsgebühr pro Beglaubigung beträgt 5 €. In Ausnahmefällen, etwa für Rentenzwecke, sind Beglaubigungen gebührenfrei.

Rentenangelegenheiten:
Unterstützung bei der Aufnahme von Rentenanträgen. In der Regel ist eine Terminvereinbarung nötig. Rentenberatungen werden ausschließlich durch die Deutsche Rentenversicherung selbst durchgeführt. Einmal monatlich sind von dort Mitarbeiter im Landratsamt Ebersberg vor Ort.

Meldebescheinigung auf Anträgen anderer Behörden:
Diverse Anträge, die bei übergeordneten Behörden einzureichen sind, wie etwa bei Einbürgerung, Neuantrag oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Mitbürger aus Nicht-EU-Ländern, für Wohngeld, Sozialhilfe oder die Feststellung der Berechtigung zum Bezug einer sozial geförderten Wohnung etc., müssen zur Bestätigung der Personendaten vorgelegt werden. Die Weiterleitung ist grundsätzlich per Dienstpost vorgesehen.

Rundfunkgebührenpflicht:
Bei Vorliegen der Voraussetzungen (u. a. Merkzeichen "RF" auf dem Ausweis vom Versorgungsamt oder Empfänger von ALG II) kann ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt werden. Antragsformulare gibt es am Schalter, die entsprechenden Nachweise müssen zur Bearbeitung vorgelegt werden. Bearbeitet werden die Anträge direkt von der Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten (GEZ) in Köln. Parallel dazu kann in bestimmten Fällen bei der Deutschen Telekom ein Antrag auf Sozialanschluss/-tarif für das Telefon gestellt werden.

Ferienpässe/Familienpässe:

Die Stadt Ebersberg bietet in Kommission den "Münchener Ferienpass" für Kinder und Jugendliche sowie den "Münchener Familienpass" mit jeweils zahlreichen Vergünstigungen und Ermäßigungen in München und der Region an. Nähere Auskünfte und/oder Info-Material gibt es am Schalter.

Gewerbeanzeigen:
Der Beginn, die Änderung oder die Beendigung gewerblicher Tätigkeiten im stehenden Gewerbe (z. B. Ladengeschäft, Büro, Werkstatt oder Wohnung) sind nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) anzuzeigen.
  • Beginn: Gewerbeanmeldung (natürliche Person 30 €; juristische Person 40 €)
  • Änderung wie Wechsel der Tätigkeit sowie Verlegung innerhalb der Gemeinde: Gewerbeummeldung (natürliche Person 20 €; juristische Person 25 €)
  • Beendigung oder Verlegung in eine andere Gemeinde: Gewerbeabmeldung (natürliche Person 20 €; juristische Person 25 €)

Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs:
Bei Vereinsfesten oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, Partys und Festen mit Ausschank von Getränken und/oder der Abgabe von Speisen ist rechtzeitig eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) zu beantragen.

Fischereischein:
Hier gemeldete Personen können sich einen Fischereischein ausstellen lassen. Voraussetzung ist die Ablegung der Fischereiprüfung. Der Nachweis darüber ist beim Antrag (ab dem 14. Lebensjahr) vorzulegen, dazu ein gültiges Personaldokument und ein Lichtbild. Die Gebühr für einen fünfjährigen Fischereischein beträgt 75 € (35 € Verwaltungsgebühr plus 40 € Fischereiabgabe). Die Fischereiabgabe kann für den Fischereischein auf Lebenszeit auch als Einmalzahlung abgegolten werden. Die Höhe des Betrags ist individuell und richtet sich nach dem Lebensalter des Antragstellers. Für bis 18-Jährige kann ein Jugend-Fischereischein ausgestellt werden (Gebühr: 15 €). Ein Nachweis über die Ablegung der Fischereiprüfung ist für Jugendliche nicht erforderlich. Gültig ist der Jugend-Fischereischein nur in Verbindung mit einem "vollwertigen" Fischereischein.

Personalausweis:
Zur Antragstellung ist kein Formblatt erforderlich. Bei der persönlichen Vorsprache (wegen der zu leistenden Unterschrift zwingend) ist ein bisheriges Personaldokument, ein aktuelles Lichtbild (Größe 45 x 35 mm im Hochformat mit einfarbig hellem Hintergrund; Gesichtshöhe zwischen 32 mm und 36 mm) und – sofern bislang von der Stadt Ebersberg kein Ausweis/Pass ausgestellt wurde – eine Personenstandsurkunde (bei Ledigen: Geburtsurkunde; bei Verheirateten, Verwitweten oder Geschiedenen: Heiratsurkunde) vorzulegen. Das Lichtbild muss Sie ohne Kopfbedeckung zeigen (Ausnahmen aus religiösen Gründen möglich) zeigen. Die Vorlage eines Lichtbildes in digitaler Form ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zulässig.
Die Gültigkeitsdauer des Ausweispapiers beträgt zehn Jahre; bei Personen, die bei Antragstellung jünger als 24 Jahre sind, sechs Jahre. Eine Verlängerung von Personalausweisen ist nicht möglich. Die erstmalige Ausstellung für ausweispflichtige Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Ansonsten beträgt die Gebühr 8 €.
Da die Personalausweise zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden, kann das Ausweisdokument etwa drei Wochen nach Antragstellung ausgehändigt werden. Dabei ist der bisherige Personalausweis zur Entwertung vorzulegen. Die Aushändigung ist auch an eine bevollmächtigte Person möglich.
Sollte sofort ein gültiges Ausweisdokument benötigt werden, kann zusätzlich ein vorläufiger Personalausweis (Gültigkeitsdauer drei Monate) beantragt werden. Die Gebühr hierfür beträgt 8 €, dazu ist ein zusätzliches Lichtbild erforderlich. Die Antragstellung ist ausschließlich in Verbindung mit der Beantragung eines Personalausweises möglich.

Reisepass:
Zur Antragstellung ist kein Formblatt erforderlich. Bei der persönlichen Vorsprache (wegen der zu leistenden Unterschrift zwingend) ist ein bisheriges Personaldokument, ein aktuelles Lichtbild (Größe 45 x 35 mm im Hochformat mit einfarbig hellem Hintergrund; Gesichtshöhe zwischen 32 mm und 36 mm) und – sofern bislang von der Stadt Ebersberg kein Ausweis/Pass ausgestellt wurde – eine Personenstandsurkunde (bei Ledigen: Geburtsurkunde; bei Verheirateten, Verwitweten oder Geschiedenen: Heiratsurkunde) vorzulegen.
Das Lichtbild muss seit 1. November 2007 zwingend den Vorschriften zur biometrischen Erkennung genügen. Die Vorlage eines Lichtbildes in digitaler Form ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zulässig. Die seither ebenfalls vorgeschriebene Erfassung der Fingerabdrücke wird bei der Antragsstellung vorgenommen.
Die Gültigkeitsdauer der Dokumente beträgt zehn Jahre (Gebühr 59 €); bei Personen, die bei Antragstellung unter 24 Jahre sind, sechs Jahre (Gebühr 37,50 €). Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Da die Reisepässe zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden, kann das Reisedokument etwa drei Wochen nach Antragstellung ausgehändigt werden. Dabei ist ein bisheriger Reisepass zur Entwertung vorzulegen. Die Aushändigung ist auch an eine bevollmächtigte Person möglich.
Sollte kurzfristig ein gültiges Reisedokument benötigt werden, einen ePass im Express-Verfahren zu beantragen. Gegen einen Aufpreis von 32 Euro garantiert die Bundesdruckerei die Fertigstellung binnen dreier Arbeitstage. Falls auch diese Zeitspanne zu lang ist, kann ein vorläufiger Reisepass (Regelgültigkeit ein Jahr) ausgestellt werden. Die Gebühr hierfür beträgt 26 €, dazu ist ein zusätzliches Lichtbild erforderlich. Die Antragstellung ist grundsätzlich nur in Verbindung mit der Beantragung eines maschinenlesbaren Reisepasses möglich.
Wichtig: Die Ausstellung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für Minderjährige unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam obliegt. Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil, der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder ein anderes das Sorgerecht regelndes Dokument vorzulegen. Bei der Erteilung der Zustimmung muss die Echtheit der Unterschrift(en) geprüft werden, weshalb die entsprechenden Ausweisdokumente des/der Erziehungsberechtigen mitzubringen sind.
Hinweis: Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten. Für den 48-Seiten-Pass ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 22 € zu entrichten.
Zweitpass: Für die Ausstellung von weiteren Pässen müssen besondere Voraussetzungen vorliegen. Da grundsätzlich niemand mehrere Pässe besitzen darf, ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Über die Notwendigkeit mehrerer Pässe hat ausschließlich die Passbehörde – jeweils bezogen auf den Einzelfall – zu befinden. Der Passbewerber legt anhand schlüssiger Unterlagen (Arbeitgeber, Flugticket, Buchungsbestätigung etc.) dar, dass ein berechtigtes Interesse besteht. Nur allgemein gehaltene Begründungen reichen dazu ebenso wenig aus, wie die Tatsache, dass häufig Auslandsreisen angetreten werden.

Kinderreisepass:
Die Ausstellung eines Kinderreisepasses bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam obliegt. Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil, der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder ein anderes das Sorgerecht regelndes Dokument vorzulegen. Bei der Erteilung der Zustimmung muss die Echtheit der Unterschrift(en) geprüft werden, weshalb die entsprechenden Ausweisdokumente des/der Erziehungsberechtigten mitzubringen sind. Erforderlich ist (ab Geburt) ein Lichtbild des Kindes, entsprechend der aktuellen Gesetzeslage biometrisch verwertbar. Die Vorlage eines Lichtbildes in digitaler Form ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zulässig. Wegen des Lichtbildabgleichs müssen die Kinder zur Antragstellung mitgebracht werden - auch wegen der Unterschrift im Dokument (nötig, sobald die Kinder ihren Namen in Schreibschrift schreiben können). Eine Verlängerung ist gegebenenfalls möglich, gültig ist ein Kinderreisepass jedoch längstens bis zum 12. Lebensjahr. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 13 €.

Bitte unbedingt beachten!
Im eigenen Interesse sollten Sie sich rechtzeitig vor Antritt einer Auslandsreise über die Einreisevorschriften des zu bereisenden Landes kundig machen (siehe folgender Hinweis).

Zusätzlicher Hinweis für Auslandsreisen:
Vor Antritt einer Reise ins Ausland sollte man sich rechtzeitig über die Einreisebestimmungen des zu besuchenden Landes erkundigen. Informationen darüber (touristischer Aufenthalt bis zu drei Monaten, ohne dass in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird) sind bei der jeweiligen Vertretung des ausländischen Staates zu erhalten oder unter anderem auch auf der Homepage www.auswaertiges-amt.de unter der Rubrik "Länder- und Reiseinformationen" abrufbar. Dort sind daneben auch Hinweise unter anderem zur Sicherheitslage und zur medizinischen Vorsorge sowie Listen mit den Adressen der konsularischen Vertretungen (deutsche und ausländische) verzeichnet. Informationen über die Anerkennung deutscher Kinderausweise sind unter der Rubrik "Servicespektrum Konsularhilfe" erhältlich.
Von Seiten des Auswärtigen Amtes wurde gleichwohl nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Auskünften um keine verbindlichen Rechtsauskünfte, sondern um eine freiwillige Serviceleistung handelt und für die Aktualität der dort aufgeführten Informationen (Visumserfordernisse etc.) keine Gewähr übernommen wird. Verbindliche und aktuelle Informationen können nur die zuständigen Botschaften und Konsulate der betreffenden Länder erteilen.


Wohnsitzänderung:
Informationen zur An- und Ummeldung einer Wohnung
Wohnsitzänderungen wie Zuzug nach Ebersberg von auswärts oder ein Umzug innerhalb der Gemeinde sind der Meldebehörde auf den Formblättern Anmeldung beziehungsweise Ummeldung anzuzeigen. Notwendige Unterlagen sind das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular zur An- oder Ummeldung (gebührenfrei im Meldeamt oder gegen Gebühr im Schreibwarenhandel erhältlich) sowie ein Ausweisdokument jeder betroffenen Person zum Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben.
Für weitere Informationen öffnen Sie bitte die PDF-Datei

Statuswechsel:
Ein Statuswechsel liegt vor, wenn eine bisherige Nebenwohnung in Zukunft als Hauptwohnung genutzt wird, die bisherige Hauptwohnung beibehalten und gleichzeitig keine neue Wohnung begründet oder keine sonstige weitere Wohnung aufgegeben wird. Es ändern sich nur die Benutzungszeiten schon gemeldeter Wohnungen. In dem Fall ist das Formular zur Wohnsitzerklärung gegenüber der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung abzugeben. Die Meldebehörde kann die Angaben des Einwohners in Bezug auf die neuen Verhältnisse jederzeit prüfen.

Gewerberegisterauskünfte:
Gewerberegisterauskünfte sind gegen Gebühr (12,50 €) grundsätzlich auch an Dritte (Rechtsanwälte, Inkasso-Büros etc.) möglich. Wegen Missachtung der Anzeigepflicht nach § 14 GewO können die Meldungen im Gewerberegister mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein stimmen. Das Gewerbeamt gibt aber nur Auskünfte über die Gewerberegisterverhältnisse. Für die Ermittlung der tatsächlichen Gewerbeverhältnisse (keine Aufgabe des Gewerbeamts) empfehlen wir die Einschaltung von privaten Einrichtungen (Detekteien oder Auskunfteien).

Veranstaltungen - Feiern - Feste:
Veranstalter öffentlicher Vergnügungsveranstaltungen sind verpflichtet, solche rechtzeitig der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Sofern diese Veranstaltungs-Anzeige nicht zumindest eine Woche vor dem Veranstaltungstermin bei der zuständigen Behörde veranlasst wird, ist in jedem Fall ein gebührenpflichtiger Erlaubnisbescheid zu erlassen.
Soweit für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung notwendig, müssen erforderliche Auflagen festgelegt werden. Im Wesentlichen zu Punkten wie Veranstaltungsbeginn und –ende, Ausschank und Speisenabgabe, Toiletten, Ordnungsdienst, Brandschutz, Rettungswege, Erste Hilfe, Höchstbesucherzahl, Technische Einrichtungen, Musikdarbietungen, Laser und Pyrotechnik, Parkplätze, Plakatierung, Versicherungen etc.
Auch private Veranstaltungen können der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Betreuung bedürfen, wenn
  • mehr als 100 Personen in Untergeschoss-Räumen teilnehmen sollen;
  • mehr als 200 Personen in anderen Räumen teilnehmen sollen;
  • mehr als 200 Personen in einem oder mehreren Zelten teilnehmen sollen;
  • mehr als 1.000 Personen im Freien teilnehmen sollen;
  • schon im Vorfeld aus welchen Gründen auch immer sicherheitsrechtliche Probleme zu erwarten sind.
In Zweifelsfällen ist es ratsam, eine Veranstaltung auf jeden Fall anzuzeigen oder die Sachlage rechtzeitig vorab in einem Gespräch abzuklären. Da im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen in der Regel auch Speisen und Getränke abgegeben werden, sollte bedacht werden, dass neben der Veranstaltungsanzeige auch ein Antrag nach § 12 GastG für eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) zu stellen ist.

Schwerbehindertenausweis:

Anträge auf Ausstellung oder Verlängerung eines Schwerbehindertenausweises gibt es am Schalter. Diese müssen ausgefüllt und unterschrieben mit den entsprechenden Einverständniserklärungen an das zuständige Versorgungsamt geschickt werden.
Wie das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Landesversorgungsamt – mitteilt, können Schwerbehindertenanträge ab sofort auch online gestellt werden. Der Online-Antrag kann unter der Adresse www.schwerbehindertenantrag.bayern.de aufgerufen und damit rund um die Uhr bequem von zu Hause aus werden. Das Verfahren ist barrierefrei, durch eine verschlüsselte Übermittlung sicher, bietet hohen Bedienkomfort und erfordert im Vergleich zum herkömmlichen Papierantrag wenig Schreibaufwand. Behandelnde Ärzte und Krankenhäuser können aus einem drop-down-Feld ausgewählt werden, die zuständige Regionalstelle (Versorgungsamt) wird automatisch bestimmt.
Zum Schluss muss lediglich eine Kurzversion des Antrags mit Einverständniserklärungen ausgedruckt und unterschrieben an das Versorgungsamt geschickt werden, da zur rechtswirksamen Antragstellung die Unterschrift des Antragstellers erforderlich ist. (ema)